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Februar 2024

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Redaktionsschluss: 26.04.2024
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Klaffenbacher Hauptstr. 73
09123 Chemnitz/OT Klaffenbach

Tel. 0371 - 260 70 17
Fax: 0371 - 260 70 52
E-Mail: ortsvorsteher@chemnitz-klaffenbach.de





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2023/2024

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Informationen zum Coronavirus

Informationen zum Coronavirus

Liebe Bürgerinnen und Bürger. Aufgrund der Menge an Informationen, Bekanntmachungen und Verordungen möchten wir ab sofort nur noch zu gepflegten Seiten unseres Freistaates und der Stadt Chemnitz verweisen. Dort werden Sie stets aktuell fündig.



Allgemeine Informationen und nützliche Links










ARCHIV - Ältere Corona-Mitteilungen


Informationen zum neuartigen Coronavirus

Liebe Bürgerinnen und Bürger. Derzeit spitzt sich die Lage in unserem Land sowie weltweit zu und man kommt nicht mehr umher vom Coronavirus SARS-CoV-2 und der damit verbundenen Atemwegserkrankung COVID-19 Kenntnis zu nehmen. Nun hat auch Chemnitz weitere Maßnahmen ergriffen, um die befürchtete Ausbreitung des Virus einzudämmen. (Stand: März 2020)



Inhalt:
  1. Allgemeine Informationen und nützliche Links
  2. 6. Juni 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
  3. 6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas
  4. 12. Mai 2020: Kitas und Schulen im Primärbereich öffnen ab 18. Mai
  5. 12. Mai 2020: Weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen ab 15. Mai - Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen
  6. Ab 04. Mai 2020: Kabinett beschließt weitere Lockerung
  7. Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
  8. Auszug aus der sächsischen Pressekonferenz vom 15.04.2020
  9. Neue Allgemeinverfügung des Sozialministerium Sachsen
  10. Sonderblatt Klaffenbacher Anzeiger - Hilfe für unsere Mitbürger
  11. AUFRUF - Hilfe für alte und gesundheitlich vorbelastete Menschen
  12. Waschbare Mund-Nase-Behelfsmasken selber nähen und erwerben
  13. BMWi - Informationen und Unterstützung für Unternehmen
  14. BZgA - Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
  15. CVAG - Informationen zum Nahverkehr
  16. Rathaus Klaffenbach geschlossen
  17. Weiterhin geöffnet / Vorrübergehend geschlossen



Allgemeine Informationen und nützliche Links

Alle öffentlichen Bekanntmachungen sowie Informationen zur Lage in Chemnitz, zu Schul- und Kitaschließungen, zu Schließungen öffentlicher Einrichtungen, zu Nah- und Fernverkehr, zu Veranstaltungen, zu Krankenhausbesuchen und Information für Unternehmen finden sie unter folgenden Link:

» Die wichtigsten Ansprechpartner und immer aktuelle Informationen zum Coronavirus der Stadt Chemnitz







6. Juni 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Stand: 05.06.2020

Das sächische Kabinett hat am 3. Juni 2020 zusätzliche Lockerungen der anlässlich der Corona-Pandemie getroffenen Maßnahmen beschlossen. Mit der neuen Corona-Schutz-Verordnung ermöglicht der Freistaat Sachsen weitgehend die Öffnung, die Nutzung und den Besuch von Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Dienstleistern, Handwerksbetrieben, Gaststätten, Beherbergungsstätten, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, Sportstätten sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Diese Erlaubnis ist an die Einhaltung von Hygieneregeln und die Durchsetzung von Hygienekonzepten gebunden. Der Wiederbetrieb von Bädern, Thermen, Saunen, Freizeitparks, Messen und Kultureinrichtungen steht unter Genehmigungsvorbehalt von Hygienekonzepten durch die zuständigen kommunalen Behörden.

Mundschutzpflicht und Abstandsregeln bleiben
Bestehen bleibt die allgemeine Vorschrift, die physischen sozialen Kontakte zu minimieren, einen Mindestabstand von 1,50 Meter zu anderen Menschen einzuhalten, im Nahverkehr, im Einzelhandel und in weiteren konkret bestimmten Institutionen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die allgemeinen Hygieneregeln einzuhalten, um eine Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 zu verhindern.

Regeln für private Zusammenkünfte und Feiern
Private Zusammenkünfte im eigenen Wohnumfeld sind erlaubt. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum sind nur zulässig allein und mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder mit bis zu zehn weiteren Personen. Familienfeiern jeglicher Art in Gaststätten oder angemieteten Räumlichkeiten sind mit bis zu 50 Personen aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis zulässig.

Besuche in Pflegeheimen und Krankenhäusern unter Auflagen möglich
Erlaubt sind künftig auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern und Rehakliniken, Wohngemeinschaften von Menschen mit Behinderungen, Werkstätten für behinderte Menschen sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Alle diese Einrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplans oder eines eigenständigen Konzepts den Besuch und das Betreten und Verlassen der Einrichtungen zu regeln. Es sind dafür die Hygienemaßnahmen, die Anzahl der Besucher, der zeitliche Umfang des Besuches und die Nachverfolgbarkeit eventueller Infektionsketten zu bestimmen.

Was nicht möglich ist
Untersagt bleiben weiterhin Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Tanzveranstaltungen, Dampfbäder und Dampfsaunen, Prostitutionsstätten und Sportveranstaltungen mit Publikum. Das gilt auch weiterhin für Großveranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern. Sie sind bis zum 31. August 2020 untersagt.

Neue Handlungsgrenze
Um auf Neuinfektionen schnell reagieren zu können, hat die Staatsregierung ein einheitliches Vorgehen in Gebieten mit erhöhtem Infektionsgeschehen beschlossen. Demnach ergreifen die Behörden erste infektionshemmende Maßnahmen spätestens bei 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Steigt in einer Region die Zahl der Neuinfektionen auf 50 pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen werden weitergehende Maßnahmen ergriffen, um den Ausbruch einzudämmen und ein Ausbreiten auf andere Regionen zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen. Geltungsdauer

Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am 6. Juni 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 29. Juni 2020.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/



6. Juni 2020: Neue Allgemeinverfügung für Schulen und Kitas

Stand: 05.06.2020

Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai 2020 wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.

Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.

Allgemeine Hygiene
Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten.

Schulbetrieb
Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 der Grund- und Förderschulen (Primarstufe) sowie für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt.

Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 (Sekundarstufe II) einschließlich der berufsbildenden Schulen werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.

Kindertagesstätten und Horte
Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt.

Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.

Geltungsdauer
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 5. Juni 2020.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/



12. Mai 2020: Kitas und Schulen im Primärbereich öffnen ab 18. Mai

Stand: 12.05.2020

Ein eingeschränkter Regelbetrieb von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist ab dem 18. Mai 2020 wieder möglich. Eine entsprechende Allgemeinverfügung hat das sächische Kabinett am 12. Mai 2020 beschlossen. Danach ist der Besuch von Schulen einschließlich Schulen des zweiten Bildungsweges unter Beachtung strenger Hygieneregeln gestattet. Abweichend davon finden Unterricht und schulische Veranstaltungen für die Schüler der Klassenstufen 4 bis 9 in den Schulen mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung bis einschließlich 1. Juni 2020 nicht statt.

Der Betreuungsanspruch gegenüber Kindertagesstätten und der Kindertagespflege besteht im Rahmen der Betreuungsverträge uneingeschränkt. Stehen jedoch Personal oder Räumlichkeiten nicht im erforderlichen Umfang zur Verfügung, kann der Einrichtungsbetrieb durch Verringerung der Betreuungszeiten eingeschränkt werden.

Allgemeine Hygiene
Zugang zu den Einrichtungen haben nur Personen ohne SARS-CoV-2-Infektion und ohne die bekannten Krankheitssymptome. Zeigt eine Person Symptome, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, kann ihr der Zugang zur Einrichtung verweigert werden. Von allen Personen in den Einrichtungen wird erwartet, dass sie die bekannten Hygieneregeln, wie regelmäßiges Händewaschen und die Husten- und Niesetikette beachten.

Schulbetrieb
Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 der Grund- und Förderschulen (Primarstufe) sowie für Schüler der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung (Klassenstufen 1 bis 3) findet der Unterricht im Klassenverband statt.

Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) und Schüler der Jahrgangsstufen 11 und 12 (Sekundarstufe II) einschließlich der berufsbildenden Schulen werden im Wechsel von Präsenzunterricht an der Schule und häuslicher Lernzeit unterrichtet. Die nähere Ausgestaltung dieses Wechsel-Modells obliegt der Schulleitung.

Kindertagesstätten und Horte
Regelungen zum Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Horten und Kindertagespflege Kinder werden in aller Regel an den Kindertageseinrichtungen sowie an den heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen während der üblichen Öffnungszeiten im Rahmen des jeweiligen Betreuungsvertrages betreut. Die Betreuung findet in festgelegten Gruppen im Rahmen des Möglichen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt.

Die Hortbetreuung von Schülern der Grund- und Förderschulen sowie von Schülern der Unterstufe der Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird während der üblichen Hortzeiten gemäß dem jeweiligen Betreuungsvertrag sichergestellt. Hort und Schule stimmen die Betreuung von Schülern miteinander ab. Die Zusammensetzung des Klassenverbandes ist soweit als möglich bei der Bildung von Hortgruppen zu berücksichtigen. Hortgruppen sollen nicht aus Schülern mehrerer Klassenverbände zusammengesetzt werden. Abweichungen hiervon bleiben aber möglich.

Geltungsdauer
Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am 18. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 5. Juni 2020.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/



12. Mai 2020: Weitere Lockerungen von Coronabeschränkungen ab 15. Mai – Gaststätten, Hotels, Theater und Kinos dürfen wieder öffnen

Stand: 12.05.2020

Die Sächsische Staatsregierung hat die erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.

Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?
Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können.

Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen.

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist.

Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Sportwettkämpfen.

Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.

Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

Neue Handlungsgrenze
Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.

Geltungsdauer
Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/



Ab 04. Mai 2020: Kabinett beschließt weitere Lockerung

Stand: 03.05.2020

Ab 4. Mai 2020: Außensportanlagen dürfen unter Auflagen wieder genutzt werden

Ab 4. Mai 2020 dürfen Sportvereine Außensportanlagen unter Auflagen wieder nutzen. Die Mitglieder der Staatsregierung haben sich in ihrer Kabinettssitzung vom 30. April 2020 darauf verständigt.

»Wir schließen keine Sportarten aus, machen aber zur Bedingung, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern ebenso einzuhalten ist wie die geltenden Hygienevorschriften. Auch beim Training an der frischen Luft müssen wir uns stets bewusst sein, dass wir uns nach wie vor einem Infektionsrisiko aussetzen«, sagte Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller. »Unsere Sportlerinnen und Sportler sehnen sich danach, ihr Training zum Teil wieder aufnehmen zu können. Deshalb freue ich mich über die neue Regelung, die ein wichtiges Signal für den Breitensport und das Vereinsleben im Freistaat Sachsen ist. Ich appelliere aber an alle Sportler und Trainer, nicht nur die Regeln im Spiel, sondern auch jene in der Pandemiebekämpfung einzuhalten«, so Innenminister Prof. Dr. Roland Wöller.

So sei neben der Abstandswahrung beispielweise wichtig, dass das Training in kleinen Gruppen stattfindet und die Händehygiene eingehalten wird. Sportgeräte müssen nach dem Training gereinigt werden.

Innensportstätten und Schwimmbäder bleiben für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen.

30. April 2020: Kabinett beschließt weitere Lockerung von Beschränkungen und Öffnung von Einrichtungen bei Einhaltung hygienischer Auflagen

Die Sächsische Staatsregierung hat am 30. April 2020 weitere Lockerungen bestehender Coronabeschränkungen und die Öffnung von Einrichtungen beschlossen. Grundlage sind Abstimmungen der Ministerpräsidenten mit der Bundeskanzlerin. Die Lockerungen setzen die Einhaltung hygienischer Auflagen voraus. Zur Vermeidung von Ansteckungen bleiben die bestehenden Kontaktbeschränkungen im Wesentlichen gültig. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, auch für Arbeitsstätten. Kontaktbeschränkung sowie Mund-Nase-Bedeckungspflicht beim Einkaufen und in Bus und Bahn bleiben

Um eine Ausbreitung des Virus zu reduzieren oder gar zu verhindern, gilt weiterhin die Aufforderung, auf private Reisen, Ausflüge und Besuche - auch von Verwandten - zu verzichten. Das trifft auch für überregionale tagestouristische Ausflüge zu. Erlaubt ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person und, das ist neu, deren Partnerin bzw. Partner. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.

Dringend empfohlen wird, im öffentlichen Raum und insbesondere bei Kontakt mit Risikopersonen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, um für sich und andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Verpflichtend ist das Tragen dieser Mund-Nasen-Bedeckung weiterhin in Geschäften des Einzelhandels und beim Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel.

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Alle Versammlungen und sonstigen Ansammlungen von Menschen bleiben untersagt. Ausgenommen sind Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und weiterer fünf Personen zur Begleitung Sterbender. Gottesdienste sind unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorschriften und der Abstandsregelung erlaubt. Gestattet sind auch der Besuch von Kitas zur Notbetreuung, von öffentlichen und freien Schulen im Zusammenhang mit der geltenden Allgemeinverfügung sowie der Besuch von Bildungseinrichtungen und Berufsbildungszentren. Erlaubt sind auch ortsfeste Versammlungen unter freiem Himmel mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 50 Besuchern und einer zeitlichen Begrenzung auf 60 Minuten. Die Versammlungsteilnehmer müssen einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten und eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Wer darf öffnen?

Einrichtungen und Angebote mit Publikumsverkehr bleiben grundsätzlich geschlossen und untersagt. Die bereits bestehenden Ausnahmen werden erweitert auf Gedenkstätten, Bibliotheken ausschließlich zur Medienausleihe, Archive, Museen, Ausstellungen, Galerien, Ausstellungshäuser und Außenanlagen von Tierparks, Botanischen sowie Zoologischen Gärten. In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Öffnen dürfen Fahrschulen. Allerdings dürfen sie noch keine Fahrstunden und praktische Fahrprüfungen für PKW anbieten.

Spielplätze dürfen bei Einhaltung eines speziellen hygienischen Nutzungskonzepts nach Genehmigung durch die Kommune wieder benutzt werden. Auch Außensportstätten sind zur Nutzung wieder zugelassen, wenn Abstandsregeln und Hygienevorschriften eingehalten werden.

Die Vorschriften für Geschäfte, Betriebe und Dienstleistungsbetriebe bleiben weitgehend bestehen. Einkaufszentren müssen zur Öffnung Konzepte vorlegen, die mit dem Gesundheitsamt abzustimmen sind. Möbelhäuser dürfen zusätzlich öffnen. Für den Einzelhandel ist weiterhin eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern erlaubt, die nunmehr auch durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen geschaffen werden kann. Öffnen dürfen künftig Friseure und artverwandte Dienstleistungen, wenn sie besondere Schutzmaßnahmen für Kunden und Beschäftigte anwenden. Gaststätten, Hotels und Beherbergungsbetriebe bleiben geschlossen.

Was wird noch gelockert?

Erlaubt sind künftig Dauercamping sowie die Eigenzutzung von Ferienwohnungen und Wohnmobilen. Wieder möglich sind Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit mit einem genehmigten Konzept zur Hygiene und der professionellen Betreuung.

Was ist weiterhin untersagt?

Die Besuchsverbote in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen und stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bleiben mit den bereits bisher geltenden Ausnahmemöglichkeiten bestehen.

Geltungsdauer:
Die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20. Mai 2020.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/



Ab 20. April 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

Stand: 19.04.2020

Im Freistaat Sachsen gelten ab dem 20. April 2020 leicht gelockerte Beschränkungen im öffentlichen Leben. Das beschloss die Staatsregierung auf ihrer Kabinettssitzung am 17. April. Ziel der sächsischen Verordnung bleibt es, Ansteckungen mit dem Coronavirus zu vermeiden, damit seine Ausbreitung zu bremsen und die Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen. Dies soll die Gesundheit der Bevölkerung schützen, die Zahl der schweren Krankheitsverläufe beschränken und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung bewahren.

Alle aktuellen, amtlichen Bekanntmachungen zu den Themen:

  • Kontaktbeschränkung bleibt, Mund-Nasen-Bedeckungspflicht bei Einkauf und Fahrten mit Bus und Bahn
  • Ausgangsbeschränkungen fallen weg
  • Wer darf öffnen?
  • Was ist weiterhin untersagt?
  • Übersicht Bußgelder
  • Neue Allgemeinverfügungen zu Einschränkungen des öffentlichen Lebens und zu Hygieneauflagen
  • Neue Allgemeinverfügung für eingeschränkten Schulbetrieb
  • Verordnung und Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen

finden Sie unter https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html

Geltungsdauer:
Die neue Verordnung gilt bis einschließlich 3. Mai 2020.

Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de/ amtliche-bekanntmachungen.html



Auszug aus der sächsischen Pressekonferenz zur Lockerung der Corona-Maßnahmen vom 15.04.2020

Stand: 15.04.2020

Ausgangsbeschränkung ab Montag, dem 20. April, aufgehoben, Kontaktbeschränkung bleibt.

In Sachsen wird die strenge Ausgangsbeschränkung ab Montag aufgehoben. Das teilte Ministerpräsident Michael Kretschmer am Vorabend mit. Das Kontaktverbot bleibe aber bestehen. Damit könne zu den Menschen aus dem eigenen Haushalt dann auch Kontakt zu einer weiteren Person aufgenommen werden. Kretschmer lobte das bisher verantwortungsbewusste Verhalten der Bürger. Dies machen die vorsichtigen Schritte möglich. Der Regierungschef appellierte zugleich die erreichten Erfolge nicht zu gefährden und verantwortsvoll mit den Lockerungen umzugehen.

Weitere Lockerungen sind:

  • Für die Schüler aller Abschlussklassen an den Gymnasien, Berufsbildenden Schulen, Oberschulen und Förderschulen werden die Schulen nach den Osterferien wieder öffnen.
  • Geschäfte bis zu einer Größe von 800 Quadratmetern dürfen ab Montag, dem 20. April, unter Berücksichtigung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen öffnen.
  • Bau- und Gartenmärkte sollen ab Montag, dem 20. April, wieder für Privatkunden öffnen. Die Bedingungen dafür werden am Freitag, dem 20. April, mitgeteilt.
  • Friseure dürfen unter strengen Auflagen ab dem 4. Mai wieder öffnen.


Verboten bleiben bis zum 31. August 2020 im Freistaat weiterhin Großveranstaltungen.

Quelle: https://www.mdr.de/sachsen/corona-virus-sachsen-ticker-mittwoch-fuenfzehnter-april100.html



Neue Allgemeinverfügung des Sozialministerium Sachsen

Stand: 23.03.2020

Ab Montag, den 23. März 2020 um 0:00 Uhr, tritt für den gesamten Freistaat Sachsen eine neue Allgemeinverfügung des Sozialministerium Sachsen in Kraft.

Die komplette Verfügung finden Sie unter:
» https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachunge...

Ab sofort ist das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund verboten.



Triftige Gründe sind insbesondere:
  1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),
  3. der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,
  4. die Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),
  5. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,
  6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,
  7. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
  8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),
  9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
  10. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
  11. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
  12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
  13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf Personen » unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren

Die triftigen Gründe sind im Falle einer Kontrolle in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Dazu dienen beispielsweise Arbeitgeberbescheinigungen, Betriebs- oder Dienstausweise oder mitgeführte Personaldokumente.

Der Besuch in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Einrichtungen wie ambulanten Behindertenwohngruppen u.ä. ist verboten. Ausgenommen hiervon sind Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.

Alle wichtigen Informationen finden Sie auf » www.coronavirus.sachsen.de

#WirBleibenZuhause #FürKlaffenbach






+ + + Sonderblatt Klaffenbacher Anzeiger - Hilfe für unsere Mitbürger + + +

Stand: 22.03.2020

Hier finden Sie als PDF Download das Sonderblatt Maßnahmen gegen das Coronavirus - Hilfe für unsere Mitbürger.

PDF Download:
» Anzeiger_Sonderblatt_CoronaVirus.pdf

Wenn Sie fremde Hilfe benötigen oder Personen kennen, die in diesen Tagen Hilfe nötig hätten oder gar unter Quarantäne stehen, haben wir einen kostenlosen Service in Klaffenbach eingerichtet, der Sie bei Ihren Besorgungen, Fragen oder anderen Anliegen unterstützt. Wenden Sie sich in diesem Fall gern Mo.-Fr. 15:00-18:00 Uhr an Tel.: 0371 - 260 70 17



[klaffenbach][klaffenbach][klaffenbach]




AUFRUF - Hilfe für alte und gesundheitlich vorbelastete Menschen

Stand: 20.03.2020

Vor allem für alte und gesundheitlich vorbelastete Menschen, denen empfohlen wird nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren und große Menschenmengen zu meiden, stellen schon die nötigsten Handlungen wie z.B. Lebensmitteleinkäufe derzeit eine extrem hohe Ansteckungsgefahr und Belastung dar.

Wir suchen daher hilfsbereite Mitbürger, die sich um Einkäufe für diese Personen, aber auch um evtl. andere anfallende Unterstützung, kümmern könnten.

Wer helfen möchte oder Personen kennt die dringend Hilfe benötigen, wendet sich bitte per Anruf, SMS oder Whatsapp an: 0176-21049216





Waschbare Mund-Nase-Behelfsmasken selber nähen oder erwerben

Stand: 30.03.2020

Medizinische Mundschutze müssen medizinischem Personal vorbehalten bleiben in der aktuellen Lage, da sind sich alle Experten einig. In der Öffentlichkeit einen selbstgenähten Mundschutz oder ein Tuch vor dem Mund zu tragen - zum Beispiel beim Einkaufen oder beim Spaziergang - kann aber eine "Geste der Höflichkeit" darstellen. Der Grund: Ein selbst gemachter Mundschutz schützt nach derzeitigen Erkenntnissen den Einzelnen zwar nicht vor einer Ansteckung, aber sie können ein wenig helfen, das Risiko zu verringern, andere anzustecken oder selbst angesteckt zu werden. Ausserdem schützt man andere, wenn man selbst niest oder hustet. Denn niemand ohne Symptome weiß, ob er vielleicht schon mit dem Corona-Virus infiziert ist oder nicht.

Für eine professionelle Beratung zum selber nähen solcher Mund-Nase-Behelfsmasken oder auch für den Erwerb dieser, möchten wir gern an "Schneckengrünes" oder an das Gartenheim "Am Waldbach" verweisen. Als Materiallieferant kann der Stoffhase im Oberdorf von Klaffenbach weiterhelfen.


Erwerb von Masken oder die Beratung zum selber herstellen von Masken:
Schneckengrünes
Frau Natalie Wildenhain
Tel.: 0173 - 379 36 96
E-Mail: schneckengruenes@web.de
» www.schneckengruenes.de

Gartenheim "Am Waldbach"
Telefonische Bestellung
Tel.: 0371 - 260 15 89
Tel.: 0162 - 269 77 62

Erwerb von Material:
Stoffhaase Klaffenbach
Tel.: 0371 - 26 72 91
E-Mail: stoffhaase@arcor.de
» www.stoffhaase.de


Nützliche Nähanleitung der Feuerwehr Essen - PDF Download:
» Mund-Nasen-Schutz__ Naehanleitung_2020_Feuerwehr_Essen.pdf





BMWi - Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Stand: 29.03.2020

Direktzuschüsse, lexibles Kurzarbeitergeld und Arbeitszeitregelungen, Liquiditätshilfen oder Steuerstundung - auf den Internetseiten des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erhalten Unternehmen die nötigen Informationen.

» BMWi - Informationen und Unterstützung für Unternehmen





BZgA - Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Stand: Hier immer aktuelle Informationen

Weiterhin finden Sie auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung - BZgA - Antworten auf häufig gestellte Fragen, allgemeine Hygienetipps, Material für Bildungseinrichtungen, Material für Pflegeeinrichtungen sowie Informationen in anderen Sprachen:

» BZgA - Informationen zum Coronavirus der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung





CVAG - Informationen zum Nahverkehr

Stand: 18.03.2020

Seit dem 18.03.2020 gibt es auch einen neuen Fahrplan der Citybahn und der Linie 39. Aktuelle Informationen und Mitteilungen der CVAG finden Sie unter » https://www.cvag.de/de/Presse/Pressemitteilungen_2321.html sowie zur City-Bahn unter » www.city-bahn.de

Den aktuellen Fahrplan gibt es hier zum Download:
» City-Bahn C11 - » Bus Linie 39





Rathaus Klaffenbach geschlossen

Stand: 16.03.2020

Aus diesem Anlass bleibt das Rathaus Klaffenbach bis auf Weiteres geschlossen. Dies betrifft die Sprechstunde des Ovst, die Ortschaftsratsitzungen, das Sekretariat, die Sprechstunde des Bürgerpolizisten, die Sprechzeiten der Mobilen Bürgerservicestelle sowie die Gemeindebibliothek. Wir werden Sie informieren, sobald der Betrieb wieder aufgenommen werden kann.



Weiterhin geöffnet / Vorrübergehend geschlossen

Stand: 24.03.2020

Weitere gewerbetreibende aus Klaffenbach, bitten wir um Rückmeldung unter 0176 - 210 49 216, ob und wie Sie aktuell für Ihre Kundschaft geöffnet haben oder erreichbar sind (bitte kurzhalten).

Weiterhin geöffnet

  • Arztpraxis Weckert-Nebel
    geöffnet zu den bekannten Zeiten
  • Bäckerei Oehme
    geöffnet zu den bekannten Zeiten
  • Bäckerei Seifert
    geöffnet zu den bekannten Zeiten
  • Dakos Grieche Krystallpalast
    Abholservice unter Tel.: 0371 - 260 70 62
  • Gartenheim am Waldbach
    Lieferservice unter Tel.: 0371 - 260 15 89 oder 0162 - 269 77 62
  • Getränkeparadies
    Mo-Fr 09-18:00 Uhr / Sa 09-12:00 Uhr
  • Möllenbeck mobiler Verkauf
    Fr. 14:00 - 14:15 Uhr bei der Feuerwehr - Tel. 037608 - 28 660
  • Physiotherapie (Birkencenter)
    geöffnet - telef. Auskunft / Anmeldung unter 0371 - 260 13 11
  • Pizzaboy (Birkencenter)
    geöffnet zu den bekannten Zeiten - vorrangig Abholung
  • Sandra's Hofladen
    geöffnet - Tel.: 0162 - 9855029 - Lieferservice möglich

  • ----------------------------------
  • Metzgerei Gränitz
    geöffnet - zusätzl. Lieferservice unter Tel.: 0152 - 54 23 22 45
  • Bofrost Adorf
    Tel.: 03721 - 39590

  • ----------------------------------
  • BEAUTY POINT
    (ab 11.05.)
  • Bella Flora
    Telef. Bestellung unter 0171-8017359
  • Future Air
    Telef. Anmeldung oder am Werkstatttor klingeln
  • Fußpflege Barthold Kerstin
    (ab 04.05.)
  • Gemeindebibliothek
    (ab 15.06.)
  • Haarige Zeiten
    (ab 04.05.)
  • Pianohaus
    Telef. unter 0371-260707
  • Raumausstattung Rehnert
  • Schneckengrünes
  • Sonderpostenbaumarkt
    (ab 20.04.)
  • Stoffhase
    als Textillieferant z.B. für die eigene Herstellung von waschbaren Mund-Nase-Behelfsmasken aus Baumwolle
Vorrübergehend geschlossen

  • Bürgerservicestelle


[klaffenbach]